Was ist eine Arztpraxis wert?
Der Teil der Ertragskraft, den ein Nachfolger tatsächlich fortführen kann. Dafür werden drei Dinge getrennt: die persönliche ärztliche Arbeitsleistung des Inhabers, der personenbezogene und deshalb nur eingeschränkt übertragbare Goodwill und die dauerhaft in der Praxisorganisation vorhandene Ertragskraft.
Warum reicht ein Umsatzfaktor nicht?
Zwei Praxen mit je 1,0 Mio. Euro Umsatz können sehr unterschiedliche Werte haben – etwa wenn die eine fast vollständig vom Inhaber getragen wird und die andere mit angestellten Ärzten und eigener Organisation arbeitet. Umsatzmultiplikatoren und beobachtete Preise können eine Bewertung plausibilisieren, ersetzen sie aber nicht.
Wie wird der Unternehmerlohn bestimmt?
Angesetzt wird, was ein Erwerber für einen entsprechend qualifizierten angestellten Arzt und die Managementleistung aufwenden müsste. Zu berücksichtigen sind unter anderem Fachgebiet, tatsächliche Arbeitszeit, Umfang der Behandlungstätigkeit, Führungsverantwortung, Praxisgröße, Qualifikation, Vergütung vergleichbarer angestellter Ärzte und Arbeitgebernebenkosten.
Was ist der Unterschied zwischen personenbezogenem und institutionellem Goodwill?
Personenbezogener Goodwill hängt am bisherigen Arzt – an Reputation, Fachkompetenz und persönlichen Beziehungen – und kann bei seinem Ausscheiden schnell an Wert verlieren. Institutioneller Goodwill ist an die Praxis gebunden – Standort, Organisation, Team, weitere Ärzte – und geht regelmäßig besser auf einen Nachfolger über.
Wird der Patientenstamm verkauft?
Nein. Patienten entscheiden frei, ob sie die Praxis nach einem Wechsel weiter aufsuchen, und Patientendaten unterliegen gesonderten berufs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Bewertet wird die Chance, dass Patientenbeziehungen fortbestehen – je stärker sie an der Person des bisherigen Arztes hängen, desto vorsichtiger.
Wie lange bleibt der Goodwill bestehen?
Dafür gibt es keine allgemeingültige Zahl. Für eine kurze Übertragungsdauer sprechen etwa stark personenbezogene Arzt-Patient-Beziehungen und persönliche Zuweiserabhängigkeit; für eine nachhaltigere institutionelle Ertragskraft mehrere angestellte Ärzte, stabile Organisation und ein langfristig gesicherter Standort. Die Dauer wird aus der konkreten Praxis abgeleitet.
Welche Rolle spielt der Vertragsarztsitz?
Die Zulassung ist kein frei übertragbarer Vermögensgegenstand, die Zulassungs- und Nachbesetzungssituation kann die Übertragbarkeit aber erheblich beeinflussen. Zu prüfen ist, welche Zulassung und welcher Versorgungsauftrag bestehen, ob ein Nachbesetzungsverfahren nötig ist und welche Leistungen an persönlichen Genehmigungen hängen.
Welche Methode ist die richtige?
Es gibt keine Universalformel. Bei der stark inhabergeführten Einzelpraxis kommt insbesondere das modifizierte Ertragswertverfahren in Betracht. Bei größeren MVZ mit zahlreichen angestellten Ärzten und zentralem Management können Ertragswert- oder DCF-Verfahren angelehnt an IDW S 1 sachgerechter sein. Entscheidend ist, woher die Ertragskraft kommt.
Wann braucht eine Praxis ein Gutachten?
Es gibt keine allgemeine Pflicht, bei jedem Praxisverkauf ein Gutachten einzuholen. Ein ausführlich dokumentiertes Gutachten wird wichtig, wenn der Wert gegenüber einer zweiten Partei oder einem Dritten nachvollziehbar begründet werden muss: bei gegensätzlichen Interessen, wenn Gericht, Zulassungsgremium, Finanzamt oder Bank über den Wert entscheiden oder auf ihn vertrauen, und wenn der Wert erhebliche Folgen hat. Zwei Beispiele: Beim Ausscheiden aus einer BAG steht dem Gesellschafter ohne abweichende Regelung eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu (§ 728 BGB). Bei der Nachbesetzung im gesperrten Planungsbereich zählt der Verkehrswert; haben sich Abgeber und alle Bewerber auf einen Kaufpreis geeinigt, setzen die Zulassungsgremien keinen eigenen fest (BSG, B 6 KA 39/10 R).
Gilt die Ärztekammermethode noch?
Die Hinweise von Bundesärztekammer und KBV vom 9. September 2008 enthalten weiterhin wichtige Grundgedanken, bezeichnen sich aber selbst nicht als rechtsverbindliche Bewertungsnorm. Wirtschaftliche Parameter aus 2008, etwa Gehaltsannahmen, dürfen heute nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Wird der Gerätewert zusätzlich angesetzt?
Das hängt von der Methode ab. Bei einer Ertragswert- oder DCF-Bewertung tragen betriebsnotwendige Geräte bereits zu den künftigen Überschüssen bei; den kompletten Gerätewert zusätzlich aufzuschlagen, kann zu einer Doppelzählung führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine erste Einschätzung noch nicht alle. Für die Bewertung typischerweise Jahresabschlüsse bzw. EÜR, aktuelle BWA, KV- und Privatabrechnungen, Fallzahlen und Umsatzstruktur, Personalübersicht, Anlagenverzeichnis, Mietvertrag, Zulassungen und Genehmigungen, bei BAG oder MVZ der Gesellschaftsvertrag sowie Angaben zu geplanten Investitionen.
Was kostet eine Praxisbewertung?
Wir arbeiten zum Festpreis. Eine Wertberechnung kostet ab 4.403 € inkl. USt. (3.700 € netto), eine gutachterliche Stellungnahme ab 11.543 € inkl. USt. (9.700 € netto), die Prüfung einer vorhandenen Bewertung ab 1.785 € inkl. USt. (1.500 € netto); ein Gutachten bieten wir zum Festpreis nach Umfang an. Unsere Vergütung ist unabhängig vom ermittelten Praxiswert.
Für wen arbeiten Sie – Abgeber oder Übernehmer?
Als Parteigutachter für eine Seite oder als neutraler Gutachter für beide gemeinsam, nie für beide gegeneinander. Interessenkonflikte prüfen wir vorab.
Wie vertraulich ist die Anfrage?
Ihre Angaben und Unterlagen verwenden wir nur für den Auftrag; auf Wunsch schließen wir eine Verschwiegenheitsvereinbarung. Ohne Ihre Zustimmung nehmen wir keinen Kontakt zu anderen Beteiligten auf. Für den ersten Kontakt brauchen wir weder den Namen der Praxis noch Unterlagen.